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Preise in Händlerinseraten müssen umfänglich gültig sein

04.07.2019

OLG Köln verurteilt Händler wegen unlauterem Wettbewerb
Das Oberlandesgericht Köln hat die Vorgehensweise eines Fahrzeughändlers für unlauter erklärt, der ein Fahrzeug nur scheinbar zu einem Festpreis angeboten hatte. Dieser Preis hatte jedoch nur Gültigkeit, wenn weitere Faktoren zutrafen, die für Interessenten zunächst nicht ersichtlich waren. Gegen das Inserat war die Wettbewerbszentrale mit Sitz in Bad Homburg vorgegangen und hatte in der Berufungsverhandlung am 5. April nun Recht bekommen (Az. 6 U 179/18).

Der Händler hatte bei Mobile.de einen Hyundai i30 als „Limousine, Neufahrzeug“ zum Preis von 12.490 Euro angeboten. Das Fahrzeug war nicht in der Kategorie „Tageszulassung“ eingestellt. Lediglich auf der Fahrzeugdetailseite erfolgte am Ende der Angebotsbeschreibung unter dem Punkt „Weiteres“ der Hinweis, dass es sich um einen „Angebotspreis unter Berücksichtigung einer Tageszulassung im Folgemonat“ handle. Weiterhin sei der Preis davon abhängig, ob der Kunde ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gibt.

Die Wettbewerbszentrale mahnte den Fahrzeughändler ab, da beide Informationen zur Besonderheit des Angebots dem Verbraucher erst am Ende des Inserats und damit zu spät zur Verfügung gestellt würden. Zunächst konnte der Händler die Abmahnung vor dem Landgericht Aachen niederschlagen (Urteil vom 24.8.2018, Az. 42 O 18/18). Das OLG Köln gab der von der Wettbewerbszentrale eingelegten Berufung statt. Das Urteil ist rechtskräftig, da eine Revision nicht zugelassen wurde.

Gericht stellt „dreiste Lüge“ fest
Das Gericht stellte laut einer Mitteilung der Wettbewerbszentrale in dem vorliegenden Fall eine „dreiste Lüge“ des Händlers fest, womit eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 5 UWG gegeben war. Die Werbung sei gemäß § 5, Abatz 1 geeignet gewesen, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Fahrzeughändler hat nach Auffassung des Gerichts insbesondere einen falschen Preis für das beworbene Fahrzeug angegeben und die Werbung habe in doppelter Hinsicht einen falschen Eindruck erweckt.

Erstens suggeriere das Inserat, dass das Fahrzeug von jedem Interessenten als Neufahrzeug zum Preis von 12.490 Euro gekauft werden könne. Verstärkt werde der falsche Eindruck zudem, weil Inserate auf Mobile.de explizit zwischen Neufahrzeugen mit und ohne Tageszulassung differenziert werden. Der Händler hätte das Fahrzeug also durchaus in die Kategorie „Tageszulassung“ einstellen können.

Zweitens ergebe sich wegen des Vorbehalts, dass der Kunde ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung geben muss, ein falscher Eindruck hinsichtlich des Preises selbst. Die Preisangabe im abgemahnten Inserat sei für den Verbraucher völlig wertlos (§ 5, Absatz 1, Satz 2), da der Wert des Gebrauchtwagens, den der Kunde in Zahlung gibt, naturgemäß nicht beziffert wird. Folglich müsse offen bleiben, welche Gegenleistung der Käufer im Ergebnis für das beworbene Fahrzeug zu leisten hätte (Kaufpreis + Fahrzeugwert).

Quelle: www.kfz-betrieb.vogel.de, 02.05.19

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